Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Brandstetter OG

Gültig ab 1. Jänner 2009

§ 1. Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines

1. Den Gegenstand des Unternehmens der Brandstetter OG bilden die Tätigkeiten einer Werbeagentur und PR-Beratung, der Marktforschung sowie der Datenverarbeitung und das Erstellen von Software und das Erbringen sonstiger Computerdienstleistungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber erbringt.

2. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, so sie nicht von der Brandstetter OG im Rahmen eines spezifischen Kundenvertrags explizit anerkannt werden. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

3. Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.

§ 2. Leistungsumfang

1. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.

3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.

5. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.

6. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen.

7. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.

8. Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen gewährleistet.

§ 3. Verfügbarkeit und Reaktionszeit

1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

2. Sollten jedoch Dienste über einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden nicht verfügbar sein, dann verlängert sich bei Vorauszahlung die Dauer der Leistungserbringung um diese, 72 Stunden übersteigende, Zeitspanne bzw. wird (bei anderen Abrechnungsformen) kein Entgelt für diesen Zeitraum verrechnet.

§ 4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:

  • Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
  • Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
  • Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen
  • Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
  • Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

3. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.

4. Ideen und Konzepte, die von der Brandstetter OG im Zuge eines Projekts entwickelt werden, bleiben in der weiteren Verwertungshoheit der Brandstetter OG, soferne eine Sperre nicht explizit vereinbart wurde.

§ 5. Honorar/Preise

1. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des zuletzt erstellten Preisangebotes.

2. Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers

4. Für erbrachte Leistungen als Werbeagentur und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Brandstetter OG ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats.

§ 6. Agenturdienstleistungen

1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Brandstetter OG, kurz „Agentur“ genannt, ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welche Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

2. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

3. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

§ 7. Liefertermine

1. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

2. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

§ 8. Zahlung/Preise

1. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalender/Teiljahr im vorhinein zahlbar.

2. Für den Fall eines abgeschlossenen Werkvertrages über ein Projekt, welches einen Preis bzw. Honorar von € 5.000,– übersteigt, ist eine Anzahlung von 30% des vereinbarten Preises/Honorars sofort ab Vertragsabschluss zu zahlen. In weiterer Folge ist die Auftragnehmerin berechtigt, je nach Projektfortschritt eine monatliche Abrechnung zu erstellen und Teilrechnungen zu legen, welche gemäß Punkt 8.3 ebenfalls binnen 14 Tagen nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig sind.

3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 30 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Skonti können nur in Abzug gebracht werden, wenn dies in der Faktura ausdrücklich abgeführt ist.

4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fälligzustellen.

6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7. Die vereinbarten Preise enthalten nicht Nutzungskosten von Übertragungseinrichtungen (z.B. Telefongebühren) bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Auftraggebers anfallenden Kosten, etc.

8. Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im nachhinein. Die in Rechnung gestellten Beträge sind vierzehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Wird die Leistung oder das Entgelt des Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber ehestmöglich in Rechnung stellen.

§ 9. Vertragsdauer

1. Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt:

Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Teilen schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des zwölften Vertragsmonats.

2. Wenn die vertragsgegenständliche Software außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber für die nicht konsumierte Leistung Anspruch auf Ersatz des aliquoten Teils des Jahrespauschales.

§ 10. Gewährleistung

1. Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software, (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc) erbringt der Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorgehen.

3. Für Software, die als „Public Domain“, „Freeware“ oder „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software

  • allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde;
  • mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet und
  • jederzeit und fehlerfrei funktioniert.

5. Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.

6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Sicherheit von Daten, die auf Servern im Internet gespeichert oder über Internet übermittelt werden, egal mit welcher Plattform oder Technologie.

§ 11. Rücktritt

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  • wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
  • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
  • wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
  • wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter missbraucht.

2. Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.

3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Für installierte Software ist die Löschung oder Deaktivierung vom Auftragnehmer nachzuweisen, um schuldbefreiende Wirkung zu erfahren.

4. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.

5. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.

§ 12. Haftung

1. Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des Auftragnehmers ausgeschlossen.

2. Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber mit € 1.000,– beschränkt, und zwar für die Summe aller Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Ereignis.

3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie ZB in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

§ 13. Urheberrecht und Nutzung

1. Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ist der Gegenstand des Vertrages eine spezifizierte Hardware, so hat der Auftraggeber das Recht, diese ausschließlich am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Im Falle eines Werbeagenturvertrages darf der Kunde ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Auftragnehmerin die Leistungen dieser nur selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.

2. Konkret handelt es sich bei den urheberrechtlich geschützten Leistungen um sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsentationen wie zum Beispiel Anrechnungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias in analoger wie digitaler Form. Auch einzelne Teile aus den vorgenannten Leistungen bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Brandstetter OG und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertrages – zurückverlangt werden.

3. Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphischen Gestaltungen oder sonstigen Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.

4. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus.

5. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.

6. Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

8. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz.

9. Der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellecode verbleibt im Eigentum der Auftragnehmerin. Dieser Quellcode stellt ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtes dar. Der Auftragnehmer hat kein wie immer geartetes Nutzungs- und Verwertungsrecht des Quellcodes. Der Quellcode dient ausschließlich der Wartung und Weiterentwicklung der vertragsgegenständlichen Software, welche ausschließlich der Auftragnehmerin obliegt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Quellcode an Dritte, aus welchen Gründen auch immer, weiterzugeben und haftet bei der solchen Weitergabe auch im Sinne des Punktes 16. dieses Vertrages.

§ 14. Datenschutz/Geheimhaltung und Vertragshaftung

1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen von Telekommunikationsgesetz und Datenschutzgesetz.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

3. In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

4. Für jeden Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag, sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche einen integralen Bestandteil eines jeden mit der Auftragnehmerin geschlossenen Vertrages bilden, ist diese berechtigt vom Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 10.000,– zu fordern.

§ 15. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software

1. Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch – gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung zur Lieferung derartiger Software getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.

2. Bei von Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer.

3. Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet.

4. Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.

5. Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des Auftragnehmers.

§ 16. Zusätzliche Bedingungen für Service- und/oder Contentprovider sowie Mehrwertdienste

1. Zusätzliche Bedingungen für Hosting und Contentproviding:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source- und Destination-IP und sämtliche anderen logfiles neben der Auswertung für Verrechnungszwecke, zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten zu speichern und auszuwerten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden.

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen der Schweigepflicht des Fernmeldegesetzes und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der Nutzer (User) werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustauschs unterliegt der Schweigepflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

Der Auftragnehmer speichert als Stammdaten der Kunden und Teilnehmer Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Branche, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, Zahlungseingänge und Rechnungslegung. Diese Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet und werden ohne schriftliche Zustimmung des Teilnehmers nicht weitergegeben. Soweit für die Abrechnung unbedingt erforderlich, können Inhaltsdaten gespeichert werden. Über das technisch notwendige Mindestmaß werden Inhaltsdaten jedoch nicht gespeichert und keinesfalls ausgewertet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zugriffsstatistiken zu führen.

Der Auftragnehmer ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Kundendaten zu schützen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer aus einem derartigen Zusammenhang wird ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer behält sich vor, Kunden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihrem Anschluss Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Rechner des Auftragnehmers oder anderer sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt vom Auftragnehmer üblicherweise verrechneten Stundensätzen dem Auftraggeber verrechnet, soferne die Wartung und Absicherung nicht explizit Teil des Vertrages ist.

Der Auftragnehmer behält sich vor, Namen, Internet-Adressen, sowie Art des Services des Auftraggebers auf eine Referenzliste zu setzen, und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt auch die Verwendung von Screen Shots und anderen Abbildungen, deren Inhalt nicht den Geheimhaltungsbestimmungen widerspricht. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste.

§ 17. Zusätzliche Bestimmungen für Service- und/oder Accessproviding

1. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet im Rahmen der nachstehenden Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich mitzuteilen:

  • bei Dialogarbeiten unverzüglich
  • bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung;
  • bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen;
  • in anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen.

2. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des Auftragnehmers eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.

3. Bei fehlerhafter Dateneingabe hat der Informationsverarbeiter jedoch das Recht, eine Richtigstellung erst anlässlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten Verarbeitung ohne weiteres durchführen lässt.

4. Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch Infrastrukturprovider entstehen und die vom Auftragnehmer im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.

5. Soweit Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, vom Auftragnehmer nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des Vertrages.

6. Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Auftragnehmer den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächsten vereinbarten Milestone im Vertragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannte Häufigkeiten.

7. Kann der Auftragnehmer die von ihm übernommenen Arbeiten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.

§ 18. Vergabe von Subaufträgen, Lizenzübertragung

1. Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen. In letzterem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei denn, der Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers angewiesen. Dies gilt auch für eine Entscheidung aufgrund einer Kandidatenauswahl und Bewertung durch den Auftragnehmer.

2. Die Übertragung von Lizenzrechten der Brandstetter OG kann im Rahmen von Beteiligungsverhältnissen – auch zukünftigen – innerhalb der beteiligten Unternehmen ohne notwendiges Einverständnis des Auftraggebers erfolgen. Wird der neue Lizenzinhaber auch Verrechnungsträger, so ist dies dem Auftraggeber vor der Änderung angemessen anzuzeigen. Soferne sich die restlichen Modalitäten und Kosten nicht verändern, insbesondere wenn eine vollinhaltliche Übertragung stattfindet, gilt die Zustimmung als durch den Auftraggeber erteilungspflichtig.

§ 19. Formerfordernis

1. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

§ 20. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

 

Manfred Brandstetter

Seit 20 Jahren selbständiger IT Berater in Österreich. Im Moment kümmere ich mich am liebsten um Servervirtualisierungen auf Debian Basis und Webprogrammierung nach neuestem Technologiestand.

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